Das 2017 verabschiedete Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet soziale Netzwerke, innerhalb einer Löschfrist von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde „offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte zu löschen (§3 Abs. 2 NetzDG), jeden weiteren rechtswidrigen Inhalt binnen 7 Tagen zu löschen (§3 Abs. 3 NetzDG) sowie halbjährlich über die entsprechende Beschwerde- und Entscheidungspraxis zu berichten (§ 2 NetzDG). Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Bußgelder (§ 4 NetzDG).

… Selbstverständlich müssen Straftatbestände, die im Internet stattfinden, verfolgt und sanktioniert werden und der Staat hat die Pflicht, Betroffene zu schützen. Dabei dürfen jedoch bestehende Bürgerrechte nicht mit Mitteln beschnitten werden, die einer Internetzensur und Überwachung Vorschub leisten. In der Studie “The Digital Berlin Wall: How Germany (Accidentally) Created a Prototype for Global Online Censorship” aus dem Jahr 2019 hat die dänische Organisation Justitia herausgestellt, dass autoritär regierte Länder das deutsche NetzDG als Vorbild für ähnliche Internetregulierungen genommen haben und sich explizit auf das Vorbild Deutschlands berufen. Die Autorinnen und Autoren der Studie schlussfolgern: „In a world where both online and offline speech is under systematic global attack, democracies have a special obligation to err on the side of free speech, rather than succumbing to the ever-present temptation of fighting illiberal ideas with illiberal laws“ (Mchangama/Fiss 2019: 17).

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